dung allenfalls nicht in vollem Umfang bewusst gewesen seien. Die Vorwürfe des Bischofs an die Adresse des Beschwerdeführers seien zwar sehr allgemein gehalten gewesen. Dennoch habe dem Beschwerdeführer – auch im Zusammenhang mit dem Schreiben der Kirchenpflege D. – bewusst sein müssen, was konkret gemeint gewesen sei. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt allgemein bekannt gewesen, dass in der Kirchgemeinde B.-C. ein heftiger Konflikt ausgebrochen sei. Wer daran wie viel Schuld trage, sei hier nicht entscheidend. Im Vertrag vom 2. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer der Klausel, dass der Bischof von Basel die missio canonica im Konfliktfall nicht schützen würde, vorbehaltlos zugestimmt. Der