Im Übrigen schloss sich das Rekursgericht der Sichtweise des Kirchenrats an, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung der bischöflichen Vorladung zum Gespräch betreffend personelle Massnahmen auf die Wahrnehmung seines Gehörsanspruchs verzichtet habe und der Entzug der missio canonica sachlich begründet gewesen sei. Der Bischof habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren wollen. Bereits das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers, den Termin des Bischofs nicht wahrzunehmen, stelle eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht dar, die in der Regel als Kündigungsgrund genüge, und zwar ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für die Vorla-