Nicht aufgehalten hat sich der Kirchenrat mit der Frage, ob eine Kündigung in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 PR ausgesprochen werden darf, bevor der Entzug der missio canonica endgültig feststeht und noch mit kirchenrechtlichen Rechtsmitteln gegen den Entscheid des Bischofs angefochten und von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder abgeändert werden kann. 2.2. Mit dieser Problematik hat sich auch das Rekursgericht kaum auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, das (auf entsprechendes Rechtsmittel des Beschwerdeführers) eingeleitete Verfahren gegen den Entzug der - 13 -