Dem Kirchenrat selbst sei das vom Bischof beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers bekannt. Er habe sich nicht an Vereinbarungen gehalten, Diakon H. nicht akzeptiert, Mediationsversuche gezielt vereitelt, die Vorladung des Bischofs missachtet, gegen Covid-19-Vorgaben des Bundesrats und der Schweizer Bischöfe verstossen, zusammen mit der Kirchenpflege und gegen den Willen der Gläubigen Kameras in der Kirche montieren lassen, mit seinem Stil die Gemeinschaft der Gläubigen in den von ihm drei betreuten Pfarreien gespalten und als Priester gewirkt, obwohl er dazu nicht legitimiert gewesen sei.