ausgesetzt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gemäss Bischof die Abneigung von Seiten vieler Gläubigen auf sich gezogen, ohne Aussicht auf eine baldige Lösung des Konflikts im Sinne von can. 1741, 3 CIC, was ihn für die Ausübung priesterlicher Funktionen in der Pfarrei G. disqualifiziert habe. Er habe sich sodann der Anmassung eines Kirchenamts bzw. des Kirchendienstes schuldig als auch einer die Pflichten und Rechte verletzenden Art und Weise der Amts- und Dienstausübung strafbar gemacht und sei deswegen auch mit Sanktionen belegt worden. Dem Kirchenrat selbst sei das vom Bischof beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers bekannt.