Sachlich begründet sei der Entzug der missio canonica insofern gewesen, als sich der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Kirchgemeinde D. geliefert habe, die gemäss Vertrag mit dem Bischof von Basel und den Kirchgemeinden D. und B.-C. vom 2. Mai 2017 (Vorakten, act. 37 f.) ohne weiteres zum Erlöschen der missio canonica führen würde. Darüber hinaus habe der Bischof festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten schweren Schaden und Verwirrung im Sinne von can. 1741, 1 CIC verursacht und sich nicht an die Vorschriften des Bundesrats (und auch der Schweizer Bischöfe) zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie gehalten und dadurch die Gläubigen hohen Gesundheitsrisiken