Der Kirchenrat stellte sich auf den Standpunkt, der Bischof von Basel habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt, indem er ihn mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (Vorakten, act. 65) zu einem Gespräch betreffend mögliche Massnahmen als Reaktion auf vorschriftswidrige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vorgeladen habe. Dieser Einladung habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und damit auf eine vorgängige Anhörung zum in Erwägung gezogenen Entzug der missio canonica verzichtet. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass ihm - 12 -