2. 2.1. Der Kirchenrat stützte sich bei seiner aufsichtsrechtlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 26. November 2020 (Vorakten, act. 25–30) einzig auf Art. 11 Abs. 2 PR und prüfte neben der unbestrittenen Erforderlichkeit der missio canonica für die Ausübung der Funktion des Priesters mit Pfarrverantwortung, ob der Bischof von Basel dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der missio canonica mit Dekret vom 26. Oktober 2020 (Vorakten, act. 36) das rechtliche Gehör gewährt hat und der Entzug der missio canonica sachlich begründet erfolgte.