Mit anderen Worten hängt die Recht- bzw. Verfassungsmässigkeit der umstrittenen aufsichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats davon ab, ob die Kirchgemeinde B.-C. mit dem Verzicht darauf, das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nach dem Entzug der missio canonica durch den Bischof von Basel aufzulösen, das Personalreglement (Art. 11 Abs. 2 PR) verletzt hat oder sich bei dessen Anwendung und Auslegung von unsachlichen und zweckfremden Motiven leiten liess. Widrigenfalls hätte der Kirchenrat mit seiner aufsichtsrechtlichen Kündigung die durch das Organisationsstatut geschützte Autonomie der Kirchgemeinde B.-C. verletzt.