fe (im Personalreglement) Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nur korrigierend eingreifen darf, wenn die Kirchgemeinde den ihr durch ihre Autonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschreitet; dies ist der Fall, wenn sie sich bei ihren Personalentscheiden oder Unterlassung von personellen Massnahmen von unsachlichen, dem Zweck einer Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, Erw. 3.6).