Dazu gehört namentlich die zum Recht auf Selbstorganisation der Kirchgemeinden (Art. 23 Abs. 1 OS) gehörende Befugnis zur Auswahl des eigenen Personals, zur Ausübung des im Personalreglement eingeräumten Ermessens und zur Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, aber namentlich auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (vgl. dazu schon Erw. I/2.2 vorne). Einen geschützten Autonomiebereich zu respektieren heisst im vorliegenden Kontext, dass sich der Kirchenrat bei der Überprüfung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegrif- - 11 -