Selbst wenn aber im Rahmen der Aufsicht der Landeskirche über die Kirchgemeinden auch eine Ermessens- oder Zweckmässigkeitskontrolle zulässig wäre, hätte das Aufsichtsorgan der Landeskirche (Kirchenrat) in jedem Fall den geschützten Autonomiebereich der Kirchgemeinden zu respektieren. Dazu gehört namentlich die zum Recht auf Selbstorganisation der Kirchgemeinden (Art.