Die zitierten Bestimmungen sprechen dafür, dass sich die Aufsicht der kantonalen Behörden über die Einwohnergemeinden auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt, ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde mithin nur bei "vorschriftswidrigen Zuständen" geboten ist. Analoges muss nach insoweit zutreffender Sichtweise der Vorinstanz auch für die Aufsicht der Landeskirche über die Kirchgemeinden gelten, zumal im Organisationsstatut nichts auf die Befugnis der Landeskirchen zu Ermessensoder Zweckmässigkeitskontrollen hinweist.