Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände festgestellt, so hat das zuständige Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben (§ 102 Abs. 1 GG), im Hinblick auf die Untersuchung des Sachverhalts und die Behebung allfälliger Mängel (vgl. dazu § 102 Abs. 2 GG). Die zitierten Bestimmungen sprechen dafür, dass sich die Aufsicht der kantonalen Behörden über die Einwohnergemeinden auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt, ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde mithin nur bei "vorschriftswidrigen Zuständen" geboten ist.