Sie wachen darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter Staatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird (§ 101 GG). Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterstehenden Körperschaft vorschriftswidrige Zustände festgestellt, so hat das zuständige Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben (§ 102 Abs. 1 GG), im Hinblick auf die Untersuchung des Sachverhalts und die Behebung allfälliger Mängel (vgl. dazu § 102 Abs. 2 GG).