sowie § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) ordnen und verwalten die Gemeinden ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Kantons selbständig. Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente (§ 100 Abs. 2 GG). Sie wachen darüber, dass die gesamte Verwaltung der unter Staatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird (§ 101 GG).