Der Umfang der Kontrolle ergibt sich aus dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht und ist für jeden Fall gesondert abzuklären (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1950). Wie weit die Aufsicht der Kantone über die Gemeinden geht, ist also Sache des kantonalen Rechts, das auch bestimmt, ob der Kanton in jedem Fall von Amtes wegen einzuschreiten hat oder nur dann, wenn in erkennbarer Weise eine bestimmte Schwere der Rechtsverletzung erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 2C.4/1999 vom 3. Juli 2003, Erw. 8.1.1). Gemäss § 5 Abs. 2 KV sowie § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG;