Rechtskontrolle – auf die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Gemeindeaktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht oder dem Gemeinderecht beschränken. Sie kann sich aber auch – im Sinne einer Ermessensoder Zweckmässigkeitskontrolle – auf Ermessensentscheide der Gemeinde erstrecken. Der Umfang der Kontrolle ergibt sich aus dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht und ist für jeden Fall gesondert abzuklären (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.