Im Rahmen dieser sog. Gemeindeaufsicht haben die Kantone zu prüfen, ob die Gemeindetätigkeit mit dem kantonalen Recht, aber auch mit dem Recht des Bundes und der Gemeinde selber übereinstimmt. Die Kantone müssen sich ferner davon überzeugen, dass die Gemeinden den ihnen vom kantonalen oder vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben nachkommen. Der Kanton hat für den richtigen Vollzug zu sorgen und eine gewisse Koordination zwischen den einzelnen Gemeinden anzustreben (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1947 f.). Die Kontrolle kann sich dabei – als - 10 -