], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 19.34, S. 793). Mit der umstrittenen aufsichtsrechtlichen Kündigung habe der Kirchenrat die Grenzen der Rechtskontrolle verlassen und sein Ermessen anstelle desjenigen der Kirchgemeinde B.-C. gesetzt. 1.5. Weil der Umfang des Aufsichtsrechts der Landeskirche über die Kirchgemeinden im Organisationsstatut nicht definiert wird, haben sich die Vorinstanz wie auch die Parteien mit Rückgriffen auf das Aufsichtsrecht der Kantone über die Einwohnergemeinden beholfen.