Eine Ermessenskontrolle sei demgegenüber ausgeschlossen. In Bereichen, in denen der Aufsichtsbehörde nur eine Rechtskontrolle zustehe, seien Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie vor Eingriffen der Aufsichtsinstanzen absolut geschützt, sofern sie kein übergeordnetes Recht (Bundesrecht oder kantonales Recht) verletzten. Das entspreche auch dem allgemeinen Verständnis des Aufsichtsrechts. Danach sei "Aufsichtsmassstab die Rechtmässigkeit des Handelns der Beaufsichtigten, nicht die Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit usw." (GIOVANNI BIAGGINI, Aufsichtsrecht, in: GIOVANNI BIAGGINI/ ISABELLE HÄNER/URS SAXER/MARKUS SCHOTT [HRSG.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz.