1.4. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Kirchenrat sein Aufsichtsrecht über die Kirchgemeinden mit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses anstelle der Kirchgemeinde B.-C. missbraucht habe. Aufsichtsrechtliches Einschreiten habe nach rechtsstaatlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei seien der Grundrechtsschutz, das Verhältnismässigkeitsgebot, das Gebot des fairen Verfahrens und die Kirchgemeindeautonomie zu berücksichtigen. Die Kompetenz des Kirchenrats als Aufsichtsbehörde über die Kirchgemeinden beschränke sich mangels anderweitiger Regelung im Organisationsstatut auf die blosse Rechtskontrolle. Eine Ermessenskontrolle sei demgegenüber ausgeschlossen.