1.3. Das Rekursgericht gelangte im angefochtenen Entscheid, Erw. 4, ebenfalls zur Auffassung, dass sich das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Kirchenrats auf eine genügende Grundlage stütze. Das Organisationsstatut, nach dessen Art. 17 Abs. 1 lit. g dem Kirchenrat eine allgemeine Aufsichtspflicht gegenüber den Kirchgemeinden zukomme, enthalte zwar keine Bestimmungen über den Umfang der Aufsicht und das anzuwendende Verfahren. Deshalb sei auf die Lehre und Rechtsprechung betreffend die Aufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden zurückzugreifen. Die Gemeindeaufsicht sei das notwendige Gegenstück zur Gemeindeautonomie.