Im Anschluss an diese Erwägungen prüfte der Kirchenrat, ob die Kündigungsvoraussetzungen nach Art. 11 Abs. 2 PR (sachlich begründeter, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgter Entzug der für die Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlichen missio canonica) vorlagen und bejahte dies (vgl. dazu Ziff. 3 des Kündigungsbeschlusses).