Landeskirchenrecht, was ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens des Kirchenrats rechtfertige und notwendig mache. Seien die Kündigungsvoraussetzungen nach dem Landeskirchenrecht gegeben, dürfe der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde über die Kirchgemeinden mit einer aufsichtsrechtlichen Kündigung einschreiten, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.