11 Abs. 2 PR vor, dass ein Entzug oder eine Nichtverlängerung der missio canonica zwingend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen müsse, wenn die missio canonica für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit erforderlich sei und der Entzug oder die nicht gewährte Verlängerung der missio canonica unter Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich begründet erfolgt sei. Indem die Kirchenpflege der Kirchgemeinde B.-C. die nach Landeskirchenrecht zwingend gebotene Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer bewusst nicht ausspreche, obwohl dessen missio canonica vom Bischof von Basel entzogen worden sei, verstosse sie gegen