Das (für die Kirchgemeinden verbindliche) Landeskirchenrecht sehe in Art. 11 Abs. 2 PR vor, dass ein Entzug oder eine Nichtverlängerung der missio canonica zwingend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen müsse, wenn die missio canonica für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit erforderlich sei und der Entzug oder die nicht gewährte Verlängerung der missio canonica unter Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich begründet erfolgt sei.