1.2. Im Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 führte der Kirchenrat diesbezüglich aus (Ziff. 2), gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. g OS obliege dem Kirchenrat die Aufsicht über die Kirchgemeinden. Wie weit diese Aufsicht gehe und inwieweit der Kirchgemeinde ein Eigenverantwortungsbereich zustehe, der vom Kirchenrat nicht durch aufsichtsrechtliches Eingreifen gestaltet werden dürfe, könne im vorliegenden Fall offenbleiben. Das (für die Kirchgemeinden verbindliche) Landeskirchenrecht sehe in Art.