II. 1. 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der vom Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau am 26. November 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde B.-C. (per 28. Februar 2021). Die Kündigung wurde vom Kirchenrat als aufsichtsrechtliche Ersatzvornahme getätigt, nachdem sich die Kirchgemeinde B.-C. geweigert hatte, das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufzulösen. Abklärungsbedürftig ist zunächst, ob und -8-