Eine willkürliche Begründung reicht allerdings nicht aus, um einen Entscheid aufzuheben; dieser muss im Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113, Erw. 7.1; 142 II 369, Erw. 4.3; 141 I 70, Erw. 2.2). Willkür wurde etwa bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher Gesetzesverletzung oder offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes angenommen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 606 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).