Eine allfällige Verletzung dieser Autonomie, die nach dem oben Gesagten im Rahmen der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu prüfen ist, deren Vorliegen folglich erst bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde berücksichtigt wird, stellt eine Verletzung der Vorschriften des Organisationsstatuts (Art. 23 Abs. 1 OS) dar, die von der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts abgedeckt ist (siehe dazu auch Erw. 4 nachfolgend). Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er begründe seine Beschwerde nicht mit einer Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts, erweist sich demnach als unzutreffend. -7-