Diese Bestimmung ist § 106 Abs. 1 KV nachgebildet, der die Autonomie der Einwohnergemeinden regelt und vorsieht, dass die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt sind, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Auch wenn die Autonomie der Kirchgemeinden weniger weitreichend sein sollte als diejenige der Einwohnergemeinden, bezieht sich die Befugnis "ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen" zumindest auf die Auswahl des gemeindeeigenen Personals (das gemäss Art. 4 Abs. 1 PR von der Kirchenpflege angestellt wird) und die im Perso-