q OS) und diese das Personalreglement der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 (PR) erlassen hat, welches auch Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen den voll- und teilzeitlichen Mitarbeitenden der Kirchgemeinden bildet (Art. 1 Abs. 1 PR), lässt sich somit nicht ohne weiteres schliessen, die Anwendung dieses Personalreglements sei dem Autonomiebereich der Kirchgemeinden vollständig entzogen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. statt vieler: BGE 145 I 52, Erw. 3.1; 142 I 177, Erw. 2; 141 I 36, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen).