Aus dem Umstand, dass die Personalgesetzgebung Sache der Landeskirche ist (Art. 13 lit. q OS) und diese das Personalreglement der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 (PR) erlassen hat, welches auch Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen den voll- und teilzeitlichen Mitarbeitenden der Kirchgemeinden bildet (Art. 1 Abs. 1 PR), lässt sich somit nicht ohne weiteres schliessen, die Anwendung dieses Personalreglements sei dem Autonomiebereich der Kirchgemeinden vollständig entzogen.