1.5, und 1C_234/2007 vom 27. Mai 2008, Erw. 8.2, nicht publiziert in: BGE 134 II 217). Insofern handelt es sich bei der Gemeindeautonomie bzw. der Autonomie einer Kirchgemeinde um ein verfassungsmässiges Recht, auf das sich auch von der Autonomieverletzung betroffene Privatpersonen berufen können (vgl. BGE 141 I 36, Erw. 1.2.4). Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist (BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 89 N 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).