2.2. Dieser Argumentation des Kirchenrats kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist zur von ihm erhobenen Rüge, der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau habe mit der aufsichtsrechtlichen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses anstelle der Kirchgemeinde B.-C. die Autonomie der Kirchgemeinde verletzt, befugt, nachdem sich die Kirchgemeinde zuvor gegen eine Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen hatte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_396/2018 vom 12. April 2019, Erw. 2, 1C_92/2018 vom 9. Juli 2018, Erw. 3.1; 1C_27/2010 vom 11. März 2010, Erw. 1.5, und 1C_234/2007 vom 27. Mai 2008, Erw.