2. 2.1. Der Kirchenrat begründet seinen Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, damit, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts als einzige vom Verwaltungsgericht zu überprüfende Beschwerdegründe rüge. Namentlich werde eine Verletzung der §§ 110 und 114 KV und Art. 17, 21, 23 und 49 OS nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, mit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses durch den Kirchenrat sei die Autonomie der Kirchgemeinde B.-C. verletzt worden, handle es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht. Zudem sei die Personalgesetzgebung Sache der Landeskirche (vgl. Art.