6. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 19. August 2022; Duplik vom 21. September 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 6. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Vorschriften der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Römisch- -5-