2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 lud der instruierende Verwaltungsrichter die Kirchenpflegen der Römisch-Katholischen Kirchgemeinden B.-C. und D. als Anstellungsbehörde zum Verfahren bei. 3. Mit Eingabe vom 21. April 2022 verzichtete das Rekursgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 4. Der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Kirchenpflegen der Römisch-Katholischen Kirchgemeinden B.-C. und D. liessen sich nicht vernehmen.