In diesem Sinne ergibt sich die Interessenlage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten und bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche eine Konsultation des SEM hinsichtlich der Rückkehr geschiedener Frauen in den Kosovo erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Auf die Abnahme des offerierten Beweises wird daher verzichtet.