8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Dies namentlich auch nicht im Hinblick auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel, welcher sie anlässlich ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung offenbar dort abgeholt hat (MI-act. 56).