II/4.3.5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran auch nichts, dass im Verwaltungsverfahren die "Offizialmaxime" (gemeint ist wohl die Untersuchungsmaxime) gilt: Die behördliche bzw. gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche die rechtserheblichen Tatsachen von sich aus darzulegen und soweit möglich zu belegen haben (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG). Geht es um Tatsachen und Beweismittel, von denen die Partei bessere Kenntnis bzw. zu denen sie besseren Zugang als die Behörden hat, akzentuiert sich die parteiliche Mitwirkungspflicht gegenüber der behördlichen Untersuchungspflicht.