Demnach hat sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Aufenthaltsdauer in sprachlicher wie auch in beruflicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert, während sich ihre soziale Integration aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen lässt. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin starke Verwurzelung in der Schweiz, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu attestieren. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Substanziiertes vor, das gegen diese Beurteilung sprechen würden.