Die Beschwerdeführerin hat während ihres gut zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz ein Praktikum im Bereich Pflege und Betreuung absolviert und ist derzeit als Pflegehelferin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum beschäftigt (MI-act. 90 f., 153). Sie hat mindestens einen Deutschkurs auf dem Referenzniveau A2 besucht und sich für weitere Deutschkurse angemeldet (MI-act. 92 ff., 154 f.; act. 17). Demnach hat sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Aufenthaltsdauer in sprachlicher wie auch in beruflicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert, während sich ihre soziale Integration aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen lässt.