51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und sie solches auch nicht geltend macht (act. 5), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.