5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde.