Da die Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2020 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. MIact. 61, wo der Ehemann klarstellt, sich scheiden lassen und der Beschwerdeführerin keine zweite Chance geben zu wollen), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.