Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ab dem 25. August 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2020 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. MIact.