II. 1. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (act. 2 ff.). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MI-act. 106 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. -5-