Nachdem aus der Beschwerde hervorgeht, dass sich diese im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.